2.2.2 Der Beschuldigte liess vortragen (act. B 1, S. 5), die Vorinstanz sei bezüglich der Natursteine und der Gehwegplatte, welche er zum Abstützen seiner Anhänger verwende, zu einem Freispruch gelangt. Bei der kleinen Tonröhre und den zwei Scherben, die dann noch verblieben, sei ein Schuldspruch - gleich wie beim Betonklotz auf dem Erdhaufen - zufolge Geringfügigkeit unverhältnismässig. Auch wenn diese drei Abfallstücke schon seit 10 Jahren dort liegen würden, könne nicht von einem Ablagern die Rede sein. Wie der Beschuldigte aussagte, habe er diese Exemplare bei Auffüllarbeiten eingesammelt, um sie später einmal zu entsorgen.