Seite 8 Eventualvorsatz sei somit gegeben. Aufgrund der langen Dauer der Ablagerung und weil der Beschuldigte sich gemäss eigenen Angaben mit der Entsorgung von Bauschutt auskenne, könne hier nicht (mehr) von Geringfügigkeit ausgegangen werden. Namentlich sei eine Ablagerung von Abfall über 10 Jahre hinweg nicht mit Littering vergleichbar, was gemäss Rechtssprechung als geringfügig gelte. Der Beschuldigte werde daher der Ablagerung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG schuldig gesprochen.