Die Tonröhren Ziegelstücke, Betonplatten und Betonbruchstücke seien als Bauschutt und somit als Abfall zu qualifizieren. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe diese Materialien als Gebrauchsmaterialien verwendet, möge auf die Natursteine und eine Gehwegplatte zutreffen. Allerdings habe er auch gesagt, er habe einen Teil der Materialien aussortiert und diese wegbringen wollen. Ein Ablagern von Bauschutt auf dem Grundstück, das heisse ausserhalb einer Deponie, sei nicht zulässig. Nach den Angaben des Beschuldigten befänden sich die Materialien bereits seit 2004 neben dem Brunnen, was einer Ablagerung von beinahe 10 Jahren entspreche.