Art. 61 Abs. 1 lit. g USG als Strafbestimmung besagt, dass mit Busse bis zu 20‘000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert. Vorsatz muss gegeben sein, allerdings genügt ein Eventualvorsatz10. Dies bedeutet im Sinne der "Parallelwertung in der Laiensphäre", dass der Beschuldigte die exakte Wertung des rechtlichen Sachverhaltes nicht kennen musste. Der Eventualvorsatz wird vielmehr nach dem Kenntnis- und Bildungsstand des Beschuldigten beurteilt11. 2.2 Abfallmaterialien gemäss Abbildung 2 auf Parzelle Nr. 001