Seite 7 demnach dann erfüllt, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass die Abfälle auf unbestimmte Dauer abgestellt bleiben sollen, oder wenn sie bereits seit längerer Zeit dort lagern. Es genügt ein Ablagern von Abfall während mehreren Monaten um den Tatbestand zu erfüllen9. Bauschutt gilt immer als Abfall (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer, UGsV, bGS 814.01). Das Ablagern von Bauschutt ist somit nach Art. 30e Abs. 1 USG verboten.