Als Ablagerung gilt das endgültige Unterbringen von Abfällen in nicht mehr geringfügigem Umfang. Dabei werden Bagatellfälle, wie beispielsweise Littering, ausgeschlossen7. Davon unterschieden werden muss das Zwischenlagern. Dabei handelt es sich um kurzzeitiges, vorübergehendes Unterbringen von Abfällen, welche die zulässige Entsorgungsendstufe noch nicht erreicht haben. Entscheidend ist, dass die vorübergehende Natur der Lagerung objektiv feststeht. Sie muss beispielsweise aus einer Bewilligung nach RPG ersichtlich sein, wobei die blosse Behauptung des Lagerinhabers nicht genügt8. Der Tatbestand der Ablagerung ist