Gemäss Art. 30e Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) dürfen Abfälle nur auf Deponien abgelagert werden. Für solche Deponien ist nach Art. 30e Abs. 2 USG eine Bewilligung des Kantons erforderlich. Eine Deponie ist eine künstlich angelegte und planmässig bewirtschaftete Ansammlung abgelagerter Abfälle5. Wenn von Abfall gesprochen wird, sind damit bewegliche Sachen gemeint, deren sich der Inhaber entledigt hat oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist6. Als Ablagerung gilt das endgültige Unterbringen von Abfällen in nicht mehr geringfügigem Umfang.