Wird die beschuldigte Person von einzelnen Anklagesachverhalten freigesprochen, hat sie Anspruch darauf, dass der Freispruch im Urteilsdispositiv aufscheint. Legt indessen das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen andern als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, so etwa an Stelle eines qualifizierten Tatbestands den entsprechenden Grundtatbestand, erfolgt kein separater Frei- spruch4.