Seite 6 1.6.3 In Art. 81 StPO wird äusserst detailliert festgehalten, welche inhaltlichen Elemente Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide zu enthalten haben3. Wird die beschuldigte Person von einzelnen Anklagesachverhalten freigesprochen, hat sie Anspruch darauf, dass der Freispruch im Urteilsdispositiv aufscheint.