1.5 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 13. April 2015 zugestellt (act. 20). Die Berufungserklärung vom 4. Mai 2015 erfolgte fristgerecht (act. B 1), da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und diese deshalb erst am darauffolgenden Montag endete (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). 1.6 Darstellung des (Teil-) Freispruchs im Dispositiv 1.6.1 Der Beschuldigte liess rügen (act. B 1, S. 3 f.), der Freispruch der Vorderrichterin vom Hauptvorwurf habe fälschlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden.