Der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2015 (act. B 1). Vom Vorwurf, er habe einen Erdhaufen mit einem Betonmischklotz längere Zeit stehen lassen, hat indes bereits die Vorderrichterin A___ freigesprochen (act. B 2, E. 3.2). Da die Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) keine Anschlussberufung erhoben hat, hat es diesbezüglich beim Freispruch der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sein Bewenden (Prinzip des Verbots der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).