Rechtsverletzungen sind primär Verletzungen des Bundesrechts, so von StPO oder StGB, aber auch z.B. der Grundrechte nach BV oder EMRK gemeint. Gerügt kann in Anlehnung an Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO ebenso die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens, weiter auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wohl aber nicht Unangemessenheit2. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hatte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 4) ausschliesslich Übertretungstatbestände zu beurteilen. Die oben erwähnten Beschränkungen greifen somit.