Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Berufungsgründe ein, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden. Namentlich kann dann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen werden mit freier Kognition geprüft1. Mit Rechtsfehlern resp. Rechtsverletzungen sind primär Verletzungen des Bundesrechts, so von StPO oder StGB, aber auch z.B. der Grundrechte nach BV oder EMRK gemeint.