Seite 4 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen in Ziffer 1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Berufungsgründe