e) Am 24. Juli 2015 reichte der Verteidiger des Beschuldigten eine Kostennote betreffend seine Aufwendungen im vorliegenden Fall zu den Akten (act. B 12) und am 28. Juli 2015 ging eine Rechnung für Aufwendungen von A___ beim Gericht ein (act. B 13). Auf den Inhalt der in lit. a bis e hiervor aufgeführten Schriftstücke wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Entscheid des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 22. September 2015 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 14).