c) Daraufhin verfügte die Verfahrensleitung, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und räumte dem Verteidiger des Beschuldigten die Möglichkeit ein, eine Ergänzung der Berufungserklärung einzureichen (act. B 6). Davon machte dieser keinen Gebrauch. d) Am 17. Juni 2015 wurden der Staatsanwaltschaft und der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. B 7). Die Vorderrichterin verzichtete auf Äusserungen (act. B 9), die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (act. B 10).