D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 25. Februar 2015, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 13. April 2015 erfolgte (act. 20), liess A___ mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Berufung erklären (act. B 1). Seite 3 b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Mai 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 3). Dieses Angebot wurde nicht genutzt (act. B 5).