Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts sprach A___ des widerrechtlichen Ablagerns von Abfällen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG, begangen im Zeitraum vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 950.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und diesem keine Entschädigung zugesprochen (act. B 2). Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.