im Berufungsverfahren: 1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Februar 2015, Verfahrens Nr. ES2 15 1, vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt A. Übersicht