a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss entsprechend dem Strafbefehl): 1. Der Beschuldigte A___ sei wegen widerrechtlichem Ablagern von Abfällen, begangen vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014, schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) zu verurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.