{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-15-6_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2015/OG-20150922-O1S-15-6-20150922.pdf", "Checksum": "c66bac687b925e30359fdf4d70025bbd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-15-6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-15-6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-15-6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-15-6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli    \nVerfahren Nr. O1S 15 6    \nSitzungsort Trogen    \nBerufungskläger A___  verteidigt durch: RA B___   \n Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \n vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau  \n   Gegenstand Widerhandlung gege\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 22. September 2015\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O1S 15 6\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger A___\n\nverteidigt durch: RA B___\n\nBerufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (USG)\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss entsprechend dem Strafbefehl):\n\n1. Der Beschuldigte A___ sei wegen widerrechtlichem Ablagern von Abfällen, begangen vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014, schuldig zu sprechen.\n\n2. Er sei zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) zu verurteilen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n(kein Antrag)\n\nb) des Beschuldigten und Berufungsklägers:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden\nvom 25. Februar 2015, Verfahrens Nr. ES2 15 1, vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nDem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 5. September 2012 und dem 4. Mai\n2014 auf seinem Grundstück unrechtmässig Abfall abgelagert zu haben (act. 2.22). Bei\nden umstrittenen Materialansammlungen handelt es sich einerseits um einen ca. 5-6 Kubikmeter grossen Erdhaufen auf der Parzelle 001 und einigen Abfallteilen beim Brunnen\nin unmittelbarer Nähe (act. 2.2). Andererseits geht es um zwei kleinere Depots bestehend\naus Ziegeln und Plattenbruchstücken neben dem Gebäude Nr. 002 (act. 2.2).\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte (Staatsanwaltschaft und Einzelrichterin Kantonsgericht)\n\nAm 16. November 2012 erklärte D___, der Nachbar des Beschuldigten, er wolle eine\nAnzeige gegen A___ machen, da dieser auf seinem Land Bauschutt entsorgt habe (act.\n2.11). Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden forderte daraufhin am 19. August\n2013 weitere Ermittlungen. Die Befragungen von A___ durch die Kantonspolizei\nAppenzell Ausserrhoden fanden am 25. November 2013 (act. 2.3) und am 28. April 2014\n(act. 2.5) statt. Gegen den Strafbefehl vom 6. August 2014 erhob der Beschuldigte\nrechtzeitig Einsprache (act. 2.22 und 2.23). Die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 5. Januar 2015 und ging am 6. Januar 2015 beim Kantonsgericht\nAppenzell Ausserrhoden ein (act. 4). Vor der Hauptverhandlung lehnte die Einzelrichterin\ndes Kantonsgerichts den am 26. Januar 2015 eingereichten Beweisantrag um Befragung\ndes Zeugen E___ mit Verfügung vom 4. Februar 2015 ab (act. 6 und 10). Die\nHauptverhandlung fand am 25. Februar 2015 statt (act. 11a). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet. Mit\nEingabe vom 3. März 2015 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (act.\n15), weshalb eine schriftliche Begründung ausgefertigt wurde.\n\nC. Entscheid der Vorderrichterin\n\nDie Einzelrichterin des Kantonsgerichts sprach A___ des widerrechtlichen Ablagerns von\nAbfällen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG, begangen im\nZeitraum vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014, schuldig und verurteilte ihn zu einer\nBusse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 950.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und diesem keine Entschädigung zugesprochen (act. B 2).\n\nAuf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.\n\nD. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren\n\na) Gegen das Urteil vom 25. Februar 2015, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung\nam 13. April 2015 erfolgte (act. 20), liess A___ mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Berufung\nerklären (act. B 1).\n\nSeite 3\nb) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Mai 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder\neine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 3). Dieses Angebot wurde nicht\ngenutzt (act. B 5).\n\nc) Daraufhin verfügte die Verfahrensleitung, dass das Berufungsverfahren schriftlich\ndurchgeführt wird und räumte dem Verteidiger des Beschuldigten die Möglichkeit ein, eine\nErgänzung der Berufungserklärung einzureichen (act. B 6). Davon machte dieser keinen\nGebrauch.\n\n"}