Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 22. September 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1S 15 6 Sitzungsort Trogen Berufungskläger A___ verteidigt durch: RA B___ Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (USG) Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss entsprechend dem Strafbefehl): 1. Der Beschuldigte A___ sei wegen widerrechtlichem Ablagern von Abfällen, be- gangen vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014, schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) zu verurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren: 1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Februar 2015, Verfahrens Nr. ES2 15 1, vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt A. Übersicht Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 5. September 2012 und dem 4. Mai 2014 auf seinem Grundstück unrechtmässig Abfall abgelagert zu haben (act. 2.22). Bei den umstrittenen Materialansammlungen handelt es sich einerseits um einen ca. 5-6 Ku- bikmeter grossen Erdhaufen auf der Parzelle 001 und einigen Abfallteilen beim Brunnen in unmittelbarer Nähe (act. 2.2). Andererseits geht es um zwei kleinere Depots bestehend aus Ziegeln und Plattenbruchstücken neben dem Gebäude Nr. 002 (act. 2.2). Seite 2 B. Prozessgeschichte (Staatsanwaltschaft und Einzelrichterin Kantonsgericht) Am 16. November 2012 erklärte D___, der Nachbar des Beschuldigten, er wolle eine Anzeige gegen A___ machen, da dieser auf seinem Land Bauschutt entsorgt habe (act. 2.11). Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden forderte daraufhin am 19. August 2013 weitere Ermittlungen. Die Befragungen von A___ durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden fanden am 25. November 2013 (act. 2.3) und am 28. April 2014 (act. 2.5) statt. Gegen den Strafbefehl vom 6. August 2014 erhob der Beschuldigte rechtzeitig Einsprache (act. 2.22 und 2.23). Die Überweisungsverfügung der Staats- anwaltschaft datiert vom 5. Januar 2015 und ging am 6. Januar 2015 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (act. 4). Vor der Hauptverhandlung lehnte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts den am 26. Januar 2015 eingereichten Beweisantrag um Befragung des Zeugen E___ mit Verfügung vom 4. Februar 2015 ab (act. 6 und 10). Die Hauptverhandlung fand am 25. Februar 2015 statt (act. 11a). Das Urteil wurde dem Be- schuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet. Mit Eingabe vom 3. März 2015 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (act. 15), weshalb eine schriftliche Begründung ausgefertigt wurde. C. Entscheid der Vorderrichterin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts sprach A___ des widerrechtlichen Ablagerns von Abfällen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG, begangen im Zeitraum vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Frei- heitsstrafe von 2 Tagen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 950.00 wurden dem Be- schuldigten auferlegt und diesem keine Entschädigung zugesprochen (act. B 2). Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird ver- zichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 25. Februar 2015, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 13. April 2015 erfolgte (act. 20), liess A___ mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Berufung erklären (act. B 1). Seite 3 b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Mai 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Ge- legenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 3). Dieses Angebot wurde nicht genutzt (act. B 5). c) Daraufhin verfügte die Verfahrensleitung, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und räumte dem Verteidiger des Beschuldigten die Möglichkeit ein, eine Ergänzung der Berufungserklärung einzureichen (act. B 6). Davon machte dieser keinen Gebrauch. d) Am 17. Juni 2015 wurden der Staatsanwaltschaft und der Einzelrichterin des Kantonsge- richts Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. B 7). Die Vorderrichterin ver- zichtete auf Äusserungen (act. B 9), die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (act. B 10). e) Am 24. Juli 2015 reichte der Verteidiger des Beschuldigten eine Kostennote betreffend seine Aufwendungen im vorliegenden Fall zu den Akten (act. B 12) und am 28. Juli 2015 ging eine Rechnung für Aufwendungen von A___ beim Gericht ein (act. B 13). Auf den Inhalt der in lit. a bis e hiervor aufgeführten Schriftstücke wird, soweit für die Be- urteilung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Entscheid des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 22. September 2015 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 14). Seite 4 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen in Ziffer 1 zur örtlichen und sachli- chen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des Justizge- setzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Berufungsgründe Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Berufungsgründe ein, wenn ausschliesslich Übertretun- gen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden. Namentlich kann dann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsver- letzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Rechts- fragen werden mit freier Kognition geprüft1. Mit Rechtsfehlern resp. Rechtsverletzungen sind primär Verletzungen des Bundesrechts, so von StPO oder StGB, aber auch z.B. der Grundrechte nach BV oder EMRK gemeint. Gerügt kann in Anlehnung an Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO ebenso die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens, weiter auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wohl aber nicht Unangemessenheit2. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hatte gemäss Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft (vgl. act. 4) ausschliesslich Übertretungstatbestände zu beurteilen. Die oben er- wähnten Beschränkungen greifen somit. 1 MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 398 StPO 2 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 398 StPO Seite 5 1.3 Schriftliches Verfahren Weil allein Übertretungstatbestände zu beurteilen sind, hat die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (act. B 6, Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 1.4 Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte und Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2015 (act. B 1). Vom Vorwurf, er habe einen Erdhaufen mit einem Beton- mischklotz längere Zeit stehen lassen, hat indes bereits die Vorderrichterin A___ freigesprochen (act. B 2, E. 3.2). Da die Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) keine Anschlussberufung erhoben hat, hat es diesbezüglich beim Freispruch der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sein Bewenden (Prinzip des Verbots der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.5 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 13. April 2015 zuge- stellt (act. 20). Die Berufungserklärung vom 4. Mai 2015 erfolgte fristgerecht (act. B 1), da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und diese deshalb erst am darauffolgenden Montag endete (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). 1.6 Darstellung des (Teil-) Freispruchs im Dispositiv 1.6.1 Der Beschuldigte liess rügen (act. B 1, S. 3 f.), der Freispruch der Vorderrichterin vom Hauptvorwurf habe fälschlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. 1.6.2 Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu - wie überhaupt im Berufungsverfahren - nicht ver- nehmen. Seite 6 1.6.3 In Art. 81 StPO wird äusserst detailliert festgehalten, welche inhaltlichen Elemente Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide zu enthalten haben3. Wird die beschuldigte Person von einzelnen Anklagesachverhalten freigesprochen, hat sie Anspruch darauf, dass der Freispruch im Urteilsdispositiv aufscheint. Legt indessen das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen andern als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, so etwa an Stelle eines qualifi- zierten Tatbestands den entsprechenden Grundtatbestand, erfolgt kein separater Frei- spruch4. 1.6.4 Demzufolge hätte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts im Dispositiv festhalten müssen, dass A___ vom Vorwurf freigesprochen werde, er habe unrechtmässig Abfall gelagert, indem er einen Erdhaufen mit einem Betonmischklotz längere Zeit habe stehen lassen. 2. Materielles 2.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 30e Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) dürfen Abfälle nur auf Deponien abgelagert werden. Für solche Deponien ist nach Art. 30e Abs. 2 USG eine Bewilligung des Kantons erforderlich. Eine Deponie ist eine künstlich angelegte und planmässig bewirtschaftete Ansammlung abgelagerter Abfälle5. Wenn von Abfall ge- sprochen wird, sind damit bewegliche Sachen gemeint, deren sich der Inhaber entledigt hat oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist6. Als Ablagerung gilt das endgültige Unterbringen von Abfällen in nicht mehr geringfügigem Umfang. Dabei werden Bagatellfälle, wie beispielsweise Littering, ausgeschlossen7. Davon unterschieden werden muss das Zwischenlagern. Dabei handelt es sich um kurzzeitiges, vorübergehendes Un- terbringen von Abfällen, welche die zulässige Entsorgungsendstufe noch nicht erreicht haben. Entscheidend ist, dass die vorübergehende Natur der Lagerung objektiv feststeht. Sie muss beispielsweise aus einer Bewilligung nach RPG ersichtlich sein, wobei die blosse Behauptung des Lagerinhabers nicht genügt8. Der Tatbestand der Ablagerung ist 3 NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1282 4 NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1283 mit weiteren Hinweisen; DANIELA BRÜSCHWEILER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 81 StPO; NILS STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 81 StPO 5 PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, N. 10 zu Art. 30e USG 6 PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 30e USG 7 URSULA BRUNNER/PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, N. 47 Vorbemerkungen zu Art. 30-32e USG und PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 30e USG 8 PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 30e USG Seite 7 demnach dann erfüllt, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass die Abfälle auf unbe- stimmte Dauer abgestellt bleiben sollen, oder wenn sie bereits seit längerer Zeit dort lagern. Es genügt ein Ablagern von Abfall während mehreren Monaten um den Tatbe- stand zu erfüllen9. Bauschutt gilt immer als Abfall (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung zum Ge- setz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer, UGsV, bGS 814.01). Das Ablagern von Bauschutt ist somit nach Art. 30e Abs. 1 USG verboten. Art. 61 Abs. 1 lit. g USG als Strafbestimmung besagt, dass mit Busse bis zu 20‘000 Fran- ken bestraft wird, wer vorsätzlich Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert. Vorsatz muss gegeben sein, allerdings genügt ein Eventualvorsatz10. Dies bedeutet im Sinne der "Parallelwertung in der Laiensphäre", dass der Beschuldigte die exakte Wer- tung des rechtlichen Sachverhaltes nicht kennen musste. Der Eventualvorsatz wird viel- mehr nach dem Kenntnis- und Bildungsstand des Beschuldigten beurteilt11. 2.2 Abfallmaterialien gemäss Abbildung 2 auf Parzelle Nr. 001 2.2.1 Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat es als erstellt erachtet, dass sich auf dem Grundstück des Beschuldigten neben dem Brunnen Tonröhren und weitere Abfallteile befanden (act. B 2, E. 4.1). Die Tonröhren Ziegelstücke, Betonplatten und Betonbruchstücke seien als Bauschutt und somit als Abfall zu qualifizieren. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe diese Materia- lien als Gebrauchsmaterialien verwendet, möge auf die Natursteine und eine Gehweg- platte zutreffen. Allerdings habe er auch gesagt, er habe einen Teil der Materialien aus- sortiert und diese wegbringen wollen. Ein Ablagern von Bauschutt auf dem Grundstück, das heisse ausserhalb einer Deponie, sei nicht zulässig. Nach den Angaben des Be- schuldigten befänden sich die Materialien bereits seit 2004 neben dem Brunnen, was einer Ablagerung von beinahe 10 Jahren entspreche. Gemäss Literatur könne bei einer Dauer von 10 Jahren nicht mehr von einer Zwischenlagerung gesprochen werden. Aus den Aussagen des Beschuldigten sei zu schliessen, dass er wisse, dass es sich um Abfall handle, den er speziell hätte entsorgen müssen, was er auch vorgehabt habe. Der 9 Kantonsgericht Appenzell, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008 (K 5/08); bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.2 10 PETER ETTLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Januar 2003, N. 21 der Vorbemerkungen zu Art. 60-62 USG 11 PETER ETTLER, a.a.O. Seite 8 Eventualvorsatz sei somit gegeben. Aufgrund der langen Dauer der Ablagerung und weil der Beschuldigte sich gemäss eigenen Angaben mit der Entsorgung von Bauschutt aus- kenne, könne hier nicht (mehr) von Geringfügigkeit ausgegangen werden. Namentlich sei eine Ablagerung von Abfall über 10 Jahre hinweg nicht mit Littering vergleichbar, was gemäss Rechtssprechung als geringfügig gelte. Der Beschuldigte werde daher der Ab- lagerung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG schuldig gesprochen. 2.2.2 Der Beschuldigte liess vortragen (act. B 1, S. 5), die Vorinstanz sei bezüglich der Natur- steine und der Gehwegplatte, welche er zum Abstützen seiner Anhänger verwende, zu einem Freispruch gelangt. Bei der kleinen Tonröhre und den zwei Scherben, die dann noch verblieben, sei ein Schuldspruch - gleich wie beim Betonklotz auf dem Erdhaufen - zufolge Geringfügigkeit unverhältnismässig. Auch wenn diese drei Abfallstücke schon seit 10 Jahren dort liegen würden, könne nicht von einem Ablagern die Rede sein. Wie der Beschuldigte aussagte, habe er diese Exemplare bei Auffüllarbeiten eingesammelt, um sie später einmal zu entsorgen. Er habe also klarerweise die Absicht gehabt, diese nur zwischenzulagern. Dass sie schliesslich länger liegengeblieben seien, sei angesichts des geringen Umfangs nachvollziehbar. Im Übrigen seien sie nicht einfach in eine Ecke oder ein Gebüsch geworfen worden, sondern zu einem Haufen geordnet neben dem Brunnen abgelegt worden. Der Tatbestand des widerrechtlichen Ablagerns von Abfällen sei somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zudem würden dem Beschuldigten im Strafbefehl nur Handlungen, welche vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014 began- gen worden seien, vorgeworfen. Einmal abgesehen von der ohnehin eingetretenen Ver- jährung könnten ihm nicht auch noch Handlungen vor 10 Jahren angelastet werden. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus (act. 4, S. 2), der polizeiliche Augenschein habe neben einem Erdhaufen Abfallmaterialien aus Beton, Platten, PVC und Ziegeln zutage gefördert. A___ habe erklärt, diese Sachen würden seit 2004 dort liegen. Das Deponieren von Ziegeln, Bruchsteinen, Beton etc. ausserhalb von bewilligten Deponien erfülle den Tatbe- stand des verbotenen Ablagerns gemäss dem kantonalen Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und den Schutz der Gewässer, aber auch den- jenigen des verbotenen Ablagerns gemäss Art. 30e USG. 2.2.4 Bild 2 der Fotodokumentation (act. 2.2, S. 2) zeigt die Materialien, welche neben dem Brunnen gelagert werden. Nebst einem Plastikeimer, verschiedenen Holzpfählen resp. -latten, einer Schaufel und einem Besen geht es um mindestens zwei Röhren, eine bis zwei Gehwegplatten sowie verschiedene Ziegelbruchstücke und Natursteine. Seite 9 A___ erklärte am 28. April 2014 (act. 2.5, S. 4), das „Häufchen“ hätten sie aus dem Aushub sortiert und es liege seit 2004 dort. Das nehme man dann einmal zusammen und entsorge es. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts gab er zu Protokoll (act. 12, S. 2 f.), dieses Material stamme aus den Auffüllarbeiten. Man habe es hingelegt, bis man es das nächste Mal brauche. Der Haufen liege seit 2004 oder 2006 dort. Einmal sei es etwas mehr, dann wieder etwas weniger. Die Pfähle stammten von einem Gehege. Mit dem Kessel würden die Schafe getränkt. Die Gehwegplatte brauche er, um den Stützfuss des Anhängers zu unterlegen, damit dieser in der Wiese nicht ein- sinke. Mit den Steinen sei jeweils das Vlies beschwert worden. Er habe andere Arbeit ge- habt und diese Sachen daher nicht entsorgt. 2.2.5 Zunächst ist der Einwand der Verjährung zu prüfen: Vorliegend geht es um eine Über- tretung. Nach Art. 109 StGB verjähren Strafverfolgung und Strafe bei Übertretungen in drei Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Nach Auffassung des Beschuldigten ist bezüglich der Materialien beim Brunnen die Ver- jährung eingetreten, weil diese gemäss den Angaben des Beschuldigten seit 2004 dort lagern. Hier stellt sich die Frage, ob es sich beim widerrechtlichen Ablagern von Abfällen nach Art. 30e USG um ein Dauerdelikt oder ein Zustandsdelikt handelt. Beim Dauerdelikt be- ginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten endet. Zustands- delikte stellen einen rechtswidrigen Sachverhalt her, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält. Hier beginnt die Verjährungsfrist mit der Tathandlung zu laufen12. Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustan- des mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerde- likte sind mit andern Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet13. 12 STEFAN TRECHSEL/NADJA CAPUS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 f. zu Art. 98 StGB; MATTIAS ZURBRÜGG, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 7 und 25 f. zu Art. 98 StGB; BGE 131 IV 83 ff. E. 2.1 und 2.2; 134 IV 307, 311 = Pra. 2009 Nr. 48; Pra. 97 Nr. 31; BGE 103 IV 7 13 BGE 131 IV 87 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen Seite 10 Nach Auffassung des Obergerichts liegt beim widerrechtlichen Ablagern von Abfällen ein Dauerdelikt vor und der Vorwurf, verschiedene Gegenstände unrechtmässig beim Brun- nen abgelagert zu haben, ist somit noch nicht verjährt. Denn die Ziele des Abfallrechts bestehen darin (vgl. Art. 1 USG), Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen, die durch Abfälle erzeugt werden, namentlich vor ab- fallbedingten Luftverunreinigungen, Gewässerverschmutzungen und Bodenbelastungen, sowie solche Einwirkungen im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen14. Zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Entsorgung (Art. 30 Abs. 3 USG am Anfang) legt das Gesetz besondere Anforderungen an die Verwertung und Ablagerung von Abfällen fest. Damit eine umweltverträgliche Ablagerung der nicht verwerteten Abfälle gewähr- leistet ist, müssen die Abfälle bestimmte Eigenschaften aufweisen und kontrolliert unter- gebracht werden. Zu diesem Zweck schreibt das Gesetz vor, dass Abfälle vor ihrer Ab- lagerung in geeigneter Weise zu behandeln sind und dass sie nur auf bewilligten Depo- nien abgelagert werden dürfen15. Darüber hinaus trifft den Inhaber von Abfällen eine Entsorgungspflicht (Art. 31c USG). Diese umfasst die Pflicht, die Abfälle der Verwertung oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen und auch die hierzu erforderlichen Sammlungen, Transporte, Zwischenlagerungen und Behandlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen16. Der Sinn des Umweltschutzgesetzes liegt somit eindeutig darin, dass nicht nur kein rechtswidriger Zustand geschaffen, sondern ein solcher auch nicht aufrecht erhalten wird17. Als Ablagerung gilt das endgültige Unterbringen von Abfällen in nicht mehr geringfügi- gem Umfang. Der Zusatz des nicht mehr geringfügigen Umfangs nimmt den quantitativen Aspekt des Begriffs auf: Als Ablagern lässt sich eine Handlung nur qualifizieren, wenn Gegenstände so platziert, gestapelt oder angehäuft werden, dass im Ergebnis von einem Lager oder Depot gesprochen werden kann. Wer alte Möbel in eine Kiesgrube stellt oder seinen Schrottwagen im Wald stehen lässt, „lagert ab“. Dagegen nimmt keine Ablagerung vor, wer einzelne kleinere Gegenstände - Getränkedosen, Papiertüten, Zigaretten- schachteln - auf die Strasse wirft oder sonst wie im öffentlichen Raum verstreut, sog. Lit- tering18. Die Abbildung Nr. 2 dokumentiert augenfällig, dass es sich hier nicht um einen oder zwei Gegenstände, sondern um ein eigentliches Depot handelt, welches sich zudem mitten auf einer Wiese befindet (vgl. act. 2.2, Übersichtsfoto Nr. 1, S. 1). Demzufolge liegt hier sicher keine Geringfügigkeit vor. 14 URSULA BRUNNER/PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 20 der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e USG 15 URSULA BRUNNER/PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 26 der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e USG 16 PIERRRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 31c USG 17 URSULA BRUNNER/PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 20 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e USG 18 PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 30e USG Seite 11 Zu Recht hat die Vorderrichterin das Vorliegen von Eventualvorsatz bejaht, da sich der Beschuldigte bewusst war, dass es sich um Abfall handelte, den er hätte entsorgen müs- sen. A___ ist daher der Ablagerung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG schuldig zu sprechen. 2.3 Ziegelbruchstücke gemäss Abbildung Nr. 9 beim Gebäude Nr. 002 2.3.1 Die Vorderrichterin hielt fest (act. B 2, E. 5.1), dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe unrechtmässig Ziegelbruchstücke auf seinem Grundstück abgelagert. Neben dem Gebäude Nr. 002 sei bei der polizeilichen Nachkontrolle am 27. September 2013 ein Haufen mit Ziegelbruchstücken gefunden worden. Damit sei der angeklagte Sachverhalt erstellt. Ziegelbruchstücke seien gemäss BAFU Richtlinie mineralische Bauabfälle und müssten separat entsorgt werden. Der Beschuldigte betreibe offensichtlich keine Deponie, weshalb er die Ziegelreste wegbringen müsse. Der Haufen liege gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der ersten Befragung seit 2012 auf seinem Grundstück. An Schran- ken habe er von Spätherbst 2013 gesprochen, was jedoch zweifelhaft sei, da die Fotos am 27. September 2013 gemacht worden seien. Auf jeden Fall hätten die Ziegelbruch- stücke mehrere Monate neben dem Gebäude Nr. 002 gelegen. Damit sei der Tatbestand erfüllt. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten mache eine blosse Zwischenlagerung gel- tend. Eine Zwischenlagerung von Bauschutt sei gemäss Art. 37 TVA nur mit Bewilligung zulässig und die vorübergehende Natur der Ablage müsse objektiv nachgewiesen wer- den. Gelinge dies nicht, handle es sich um ein Ablagern von Abfall, da dies keine Frage der subjektiven Absicht des Beschuldigten sei. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt. Es sei auch Eventualvorsatz gegeben, da dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass er die Ziegelabfälle hätte wegbringen müssen, womit auch der subjektive Tatbestand ge- geben sei und A___ sei der Ablagerung von Abfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG schuldig zu sprechen. 2.3.2 Der Beschuldigte liess einwenden (act. B 1, S. 5), auch bei den Ziegelbruchstücken neben dem Gebäude Nr. 002 gehe es um eine geringfügige Menge, bei der man sich fragen könne, ob hier nicht bereits aufgrund des Bagatelltatbestandes ein Freispruch zu erfolgen habe, da insgesamt höchstens von zwei Kübeln Material auszugehen sei. Selbst wenn man von einer Menge ausgehen müsste, welche die Bagatellgrenze überschreite, wäre zu berücksichtigen, dass die Ziegelreste nur durch unglückliche Umstände neben dem Gebäude Nr. 002 gelandet seien. Diese seien nämlich im Anhänger zwischenge- lagert worden, nachdem der Dachdecker am Haus des Beschuldigten Arbeiten ausgeführt Seite 12 habe. Der Dachdecker hätte später noch einmal kommen sollen. Zwischenzeitlich sei der Anhänger anderweitig gebraucht und die Ziegelstücke seien ausgekippt worden. Mit Recht habe der Beschuldigte vorgebracht, dass er nicht wegen zwei Kübeln 15 km nach Mogelsberg habe fahren wollen. Nur aufgrund des Umstandes, dass die Ziegelbruch- stücke mehrere Monate neben dem Gebäude Nr. 002 lagen, auf eine Absicht zu schlies- sen, die über ein Zwischenlagern hinausgehe, sei nicht zulässig. Der Beschuldigte habe wegen der laufenden Strafuntersuchung auch Hemmungen gehabt, das Material abzu- führen, da er sich nicht dem Vorwurf habe aussetzen wollen, er vereitle Beweise. Bei den von der Vorinstanz zitierten Fällen gehe es um erheblich grössere Mengen, die zudem nicht auf Umschlagplätzen eines Landwirtschaftsbetriebs, sondern abseits davon abgel- agert worden seien. 2.3.3 Die Staatsanwaltschaft erwähnte (act. 4, S. 2), der polizeiliche Augenschein habe neben dem Gebäude Nr. 002 zwei kleinere Depots mit Ziegeln und Plattenbruchstücken zutage gefördert. Diese lägen nach den Angaben von A___ seit Herbst 2012 oder Frühling 2013 dort. Er werde sie demnächst wegräumen. 2.3.4 Abbildung 9 (act. 2.2, S. 6) zeigt einen Haufen mit Ziegelbruchstücken neben dem Ge- bäude Nr. 002. Betreffend die Ziegelbruchstücke gab A___ am 28. April 2014 zu Protokoll (act. 2.5, S. 4 f.), der Dachdecker sei im Herbst 2012 oder Frühling 2013 an der Arbeit gewesen. Es handle sich um eine kurzzeitige Deponie, welche der Dachdecker dort hingeworfen habe und die er dann entsorge. Er habe ja noch anderes zu tun und habe auch keine Gefähr- dung für Grundwasser oder so gesehen. Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts erklärte der Beschuldigte (act. 12, S. 3 f.), die Ziegelreste seien zuerst im Anhänger gewesen, nachdem der Dachdecker im Spätherbst da gewesen sei. Dieser hätte dann nochmals kommen sollen. Er vermute, dass die Ziegelreste ausgekippt worden seien, weil er den Anhänger gebraucht habe. Das sei der Umschlagplatz zu diesem Schopf/Silo und nicht einfach eine Wiese. Der Dachdecker sei im Spätherbst 2013 da gewesen. Wegen zwei Kübeln Material fahre er nicht 15 km nach Mogelsberg. 2.3.5 Den Ausführungen der Vorderrichterin, wonach es sich bei Ziegelbruchstücken um mineralische Bauabfälle handelt, welche separat entsorgt werden müssen19 und dass der 19 Kantonsgericht Appenzell, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008 (K 5/08); bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.2 Seite 13 Haufen wahrscheinlich seit Herbst 2012 neben dem Gebäude Nr. 002 liegt, kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen. Zu Recht ist die Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts auch nicht von einer blossen Zwischenlagerung ausgegangen. Die vorüber- gehende Natur der Lagerung muss nämlich objektiv feststehen, sich zum Beispiel aus einer Bewilligung ergeben. Die blosse Behauptung des Lagerinhabers genügt demgegen- über nicht20. Hier deuten die Aussagen des Beschuldigten klar darauf hin, dass er keinen Plan für eine zeitnahe Entsorgung hatte und die Abfälle vorläufig, d.h. also auf unbe- stimmte Dauer, liegen geblieben sind resp. wären. Der Vorwurf bezüglich der Ziegelbruchstücke ist nicht verjährt (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Nach Auffassung des Obergerichts handelt es sich auch nicht um eine Ablagerung von bloss untergeordneter Bedeutung. In der Einvernahme vom 28. April 2014 (act. 2.5, S. 4) ist von einem Depot von 1 x 1 m und ca. 0.2 m Höhe die Rede. Diese Angaben entsprechen dem Eindruck, der beim Betrachten von Abbildung Nr. 9 (act. 2.2, S. 6) entsteht. Es geht also doch um einiges Material, das mit dem Wegwerfen von einzelnen kleineren Gegenständen (sog. Littering) nicht vergleichbar ist. Dass dem Beschuldigten grundsätzlich bewusst war, dass er die Ziegelbruchstücke ent- sorgen musste, ergibt sich aus seinen Äusserungen in der Untersuchung und an Schran- ken. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. A___ ist daher der Ablagerung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG schuldig zu sprechen. Im Dispositiv ist an Stelle von Art. 30e Abs. 1 USG irrtümlich Art. 31c USG aufgeführt worden. Dieses Versehen wird praxisgemäss in der schriftlichen Urteilsbegründung berichtigt (Art. 83 StPO). 2.4 Plattenbruchstücke gemäss Abbildung Nr. 9 beim Gebäude Nr. 002 2.4.1 Beim Gebäude Nr. 002 wurde bei der polizeilichen Nachkontrolle am 27. September 2013 eine Anhäufung aus Plattenbruchstücken gefunden (act. 2.1, S. 3, act. 2.2, Bild Nr. 9, S. 6). Daraus resultierte der Vorwurf an den Beschuldigten, er habe unrechtmässig Platten- bruchstücke auf seinem Grundstück abgelagert. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hielt den Sachverhalt für erstellt und bemerkte dazu (act. B 2, S. 9), die Beton- oder Plat- tenbruchstücke seien als Bauschutt und damit als Abfall einzustufen. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Platten als Tropfauffang verwendet, sei zwar glaubwürdig. 20 PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 30e USG Seite 14 Allerdings hätte er für diesen Zweck Materialien verwenden müssen, welche nicht als Bauschutt gälten. Die Plattenbruchstücke müssten auf einer dafür vorgesehenen Deponie entsorgt und dürften nicht auf dem Grundstück über mehrere Monate gelagert werden. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Plattenbruchstücken um Bauschutt handle und er diese nur auf einer Deponie entsorgen könne. Somit sei Even- tualvorsatz gegeben und A___ sei wegen Ablagerung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien schuldig zu sprechen. 2.4.2 Der Beschuldigte liess ausführen (act. B 1, S. 6 f.), auch bezüglich der Plattenbruchstücke stelle sich vorab die Frage der Geringfügigkeit bzw. des Bagatelltatbestandes. Die Vorder- richterin habe in quantitativer Hinsicht leider keine Feststellungen getroffen. Wenn nun aber solche Plattenbruchstücke zweckmässig wiederverwendet würden, könne nicht von einem Ablagern von Abfall die Rede sein. Wenn nämlich der Beschuldigte eine extra an- geschaffte Platte als Tropffänger verwendet hätte, wäre niemand auf die Idee gekommen, ihm hier den Vorwurf des Ablagerns von Abfällen zu machen. Komme hinzu, dass auch die Plattenbruchstücke seit mehreren Jahren dort lägen und schon ganz abgespült seien. Auch dieser Vorwurf sei somit längst verjährt. Zusammenfassend gingen die Schuldsprüche an der Realität auf einem Bauernhof vorbei. Auf Bauernhöfen werde nämlich vieles, was andernorts im Abfall lande, wiederverwertet. Hier gehe es auch nicht um „wilde Deponien“ irgendwo in der Landschaft, sondern um fein säuberlich in Kleinmengen angesammelte Materialien auf Umschlagplätzen des Be- triebes des Beschuldigten. Diese hätten zum Teil später wieder verwertet, zum Teil später fachgerecht entsorgt werden sollen. 2.4.3 Die Staatsanwaltschaft erwähnte (act. 4, S. 2), der polizeiliche Augenschein habe neben dem Gebäude Nr. 002 zwei kleinere Depots mit Ziegeln und Plattenbruchstücken zutage gefördert. 2.4.4 Abbildung 9 (act. 2.2, S. 6) zeigt einen Haufen mit Plattenbruchstücken unterhalb der Dachkante von Gebäude Nr. 002. Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts gab A___ zu Protokoll (act. 12, S. 3), der Haufen bestehe aus Steinen und zum Teil aus Betonbruchstücken. Es habe einen Dachwasserablauf vom Schopf. Das Wasser laufe auf die Steine, deswegen seien diese auch so abgespült. Seite 15 2.4.5 Mit der Vorderrichterin geht das Obergericht davon aus, dass es sich bei den Plattenbruchstücken um Bauschutt und damit um Abfall handelt, der grundsätzlich auf einer dafür vorgesehenen Deponie hätte entsorgt werden müssen. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten bzw. des Verteidigers sowie dem Umstand, dass die Steine offenbar abgespült sind, ist weiter davon auszugehen, dass sie seit längerer Zeit neben dem Ge- bäude Nr. 002 lagern. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist der Tatbestand je- doch nicht verjährt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter E. 2.2.5 zu verweisen. Wie der Beschuldigte anlässlich der Befragung durch die Vorderrichterin einräumte (act. 12, S. 4 unten) ist er sich grundsätzlich auch bewusst, dass Bauabfälle wie Ziegel- und Betonreste entsorgt werden müssen. Damit ist sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfüllt. Da es sich bei den Betonbruchstücken um ein relativ kleines Depot handelt (vgl. Bild 9, act. 2.2, S. 6), stellt sich die Frage der Geringfügigkeit der unrechtmässigen Handlung21. Eine Verurteilung erscheint hier als unverhältnismässig, weil den Plattenbruchstücken die Funktion eines Tropffanges zukommt und dem Beschuldigten nicht verwehrt werden könnte, für diesen Zweck eine einzelne Gehwegplatte, einen Holzklotz oder dergleichen am Ende des Daches aufzustellen. Kommt hinzu, dass sich der Haufen nicht mitten in der Landschaft, sondern direkt neben einer landwirtschaftlichen Nutzbaute befindet. A___ wird daher vom Vorwurf, er habe unrechtmässig Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien gelagert, indem er Plattenbruchstücke als Tropffang verwendet habe, freigesprochen. 3. Strafmass Art. 61 Abs. 1 USG sieht als Strafdrohung bei vorsätzlichem Handeln Busse bis 20‘000 Franken vor. Für die drei Schuldsprüche hat die Vorderrichterin den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft (act. B 2, Dispositiv Ziffer 2). Ausführungen zur Strafe fehlen im Urteil zwar; aufgrund der Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass sie das Verschulden von A___ als nicht gravierend erachtet hat. Dem kann das Obergericht sich anschliessen. Zudem ist der Beschuldigte in zweiter Instanz von einem weiteren Anklagepunkt freigesprochen worden. Es erscheint daher als angemessen, eine Busse von CHF 150.00 21 PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 30e USG Seite 16 resp. bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von einem Tag, auszusprechen. 4. Kosten 4.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorderrichterin hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit dem Argument, der Beschuldigte sei verurteilt worden, vollumfänglich diesem auferlegt (act. B 2, E. 7.1). Der Verteidiger des Beschuldigten beanstandet (act. B 1, S. 4), dass der Freispruch vom Hauptvorwurf, d.h. bezüglich des Erdhaufens mit Betonklotz, bei den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht berücksichtigt worden ist. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat A___ die durch die Strafuntersuchung ent- standen Kosten durch sein strafbares Verhalten selbst verursacht; diese seien ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen (act. 4, S. 3). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ver- fahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie ver- urteilt wird. Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen22. Bei einem Teilfreispruch ist eine quoten- mässige Aufteilung vorzunehmen23. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln24. Den von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachverhalt unterteilte die Vorderrichterin nachvollziehbar in vier Vorwürfe (Erdhaufen mit Betonklotz, Abfallmaterialien auf Parzelle 001 sowie je ein Depot mit Ziegelbruchstücken und eines mit Plattenbruchstücken neben dem Gebäude Nr. 002); dabei war bzw. ist nicht von Haupt- und/oder Nebenvorwürfen die Rede. 22 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 426 StPO 23 YVONA GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO 24 THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO Seite 17 Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Beschuldigten von einem Anklagepunkt freigesprochen (Erdhaufen mit Betonklotz), dies bei den Kostenfolgen allerdings nicht be- rücksichtigt. Die Kritik der Verteidigung ist hier berechtigt. Das Obergericht gelangte zu- dem auch bezüglich des Depots mit Plattenbruchstücken zu einem Freispruch. Gesamthaft wurde der Beschuldigte also von zwei Vorwürfen freigesprochen und bezüg- lich zwei Anklagepunkten schuldig gesprochen. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten der Voruntersuchung sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 450.00 (Art. 28 Gerichtsgebühr, bGS 233.3) je zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen resp. auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Vor dem Obergericht waren noch drei Anklagepunkte umstritten, wobei der Beschuldigte in zwei Punkten schuldig gesprochen und in einem Punkt freigesprochen worden ist. Es erscheint deshalb als angemessen, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, d.h. CHF 400.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 200.00, auf die Staatskasse zu nehmen. 4.3 Erstinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf (Art. 429 Abs. 1 StPO): a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Seite 18 Die Entschädigungsfrage stellt sich nicht nur bei einem gänzlichen Freispruch, sondern ebenso dann, wenn das Verfahren nur teilweise so endet. In diesen Fällen ist zu beach- ten, dass die Kostenauflage wie auch die Entschädigungsfrage für jeden Verfahrens- komplex und jede Verfahrensstufe gesondert zu prüfen ist. Dabei ist vom Grundsatz aus- zugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 StPO eine Entschädigung ausschliesst, während eine Kostenübernahme durch den Staat eine Entschädigungspflicht durch den Staat begründet; bei hälftiger Kostenübernahme bei Teilfreispruch ist deshalb im Prinzip auch eine hälftige Entschädigung für die Anwaltskosten angebracht25. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind26. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet wer- den können. Aber auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Umso mehr als das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht komplex sind und insbesondre für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung darstellen27. Hier ist die Schwere der Straftat zwar geringfügig und der Sachverhalt einfach. In rechtlicher Hinsicht sind jedoch durchaus einige knifflige Fragen zu beantworten. Die Situation gebietet es also, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung zugesprochen wird. Entsprechend der Kostenauflage hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf hälftigen Ersatz der Kosten seiner Verteidigung. RA B___ machte vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts eine Entschädigung von CHF 5‘001.50 geltend (act. 13). Art. 15 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif (bGS 145.53) sieht für Strafverfahren eine Pauschale von CHF 1‘000.00 bis CHF 6‘500.00 vor, wenn das Kantonsgericht entscheidet, wobei die Ho- norarpauschale für die Vertretung vor Gericht auch die Bemühungen im Untersuchungs- verfahren einschliesst (Art. 15 Abs. 2 Anwaltstarif). Das vorliegende Verfahren ist sowohl vom Umfang als auch von den sich stellenden tatsächlichen Fragen her als einfach zu bezeichnen. Für das erstinstanzliche Verfahren, 25 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 26 BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 27 BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 Seite 19 inkl. Untersuchung, erscheint deshalb maximal eine Pauschale von CHF 3‘000.00 als ge- rechtfertigt. Davon ist dem Beschuldigten - wie erwähnt - die Hälfte zu ersetzen. Insge- samt ist ihm für das Verfahren vor der Einzelrichterin somit eine Entschädigung von CHF 1‘701.50 (inkl. hälftige Barauslagen und Mehrwertsteuer gemäss act. B 12) zuzusprechen. Abgesehen von den Auslagen für seinen Verteidiger macht A___ eine persönliche Ent- schädigung für die wirtschaftlichen Einbussen geltend, die ihm aus seiner Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (act. B 13). Diese beläuft sich auf CHF 1‘152.50 (CHF 1‘032.00 für 14.75 Stunden à CHF 70.00 + CHF 80.00 Autokosten + CHF 40.00 Kopien und Porti). Der Anspruch stützt sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Wenn die Aufwendungen der be- schuldigten Person geringfügig sind, kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Ge- nugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privat- kläger) ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz anwaltlicher Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidi- gung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.)28. Nach Niklaus Schmid sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Ver- dienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist29. Als geringfügige Aufwendung wird beispielsweise angesehen, wenn ein Beschuldigter ein oder zwei Mal zu Verhandlungen zu erscheinen hat30. Dass er durch die notwendige Beteiligung am vorliegenden Verfahren einen Lohn- oder Erwerbsausfall erlitten hat, hat der Beschuldigte weder behauptet noch belegt. Zudem macht er lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt 14.75 Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheit auf sich zu nehmen hat. Ein hoher Auf- wand war aufgrund der geringfügigen Busse auch nicht angebracht31. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist daher abzuweisen. 28 Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 = Pra. 2015 Nr. 97, S. 774 29 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 429 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 = Pra. 2015 Nr. 97, S. 774; a.M. STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 20 zu Art. 429 StPO 30 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 430 StPO; Botschaft, 1330 31 Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.3 = Pra. 2015 Nr. 97, S. 774 Seite 20 4.4 Zweitinstanzliche Entschädigung Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch hier hat sich die Entschädi- gung wie bei der Kostenauflage am Obsiegen bzw. Unterliegen zu orientieren32. Vor dem Obergericht hat der Beschuldigte zu einem Drittel obsiegt (E. 4.2). Wurde das Honorar pauschal bemessen, so beträgt es für das Rechtsmittelverfahren im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent (Art. 20 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif). Im Berufungsverfahren hat RA B___ eine 7-seitige Rechtsschrift eingereicht (act. B 1). Es rechtfertigt sich mithin, von einem Zuschlag von 50 % auszugehen. Zusammen mit der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 540.00 (50 % von CHF 3‘000.00 = CHF 1‘500.00, davon 1/3 = CHF 500.00 + CHF 40.00 Mehrwertsteuer). 32 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO; STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO Seite 21 in teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird im Falle des „Erdhaufens mit Betonklotz“ sowie im Falle der „Plattenbruchstücke beim Gebäude Nr. 002“ von der Anklage des widerrechtlichen Ablagerns von Abfällen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 30e Abs. 1 USG freigesprochen. 2. A___ wird schuldig gesprochen - Im Falle der „Abfallmaterialien gemäss Abbildung 2 auf Parzelle 001“ des widerrechtli- chen Ablagerns von Abfällen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 30e Abs. 1 USG, begangen im Zeitraum vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014; - Im Falle der „Ziegelbruchstücke gemäss Abbildung 9 beim Gebäude Nr. 002“ der nicht ordnungsgemässen Entsorgung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 31c Abs. 1 USG, begangen im Zeitraum vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014. 3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 150.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag (Art. 106 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 500.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 600.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘550.00 insgesamt, werden im Umfang von CHF 875.00 dem Beschuldigten A___ auferlegt und im Umfang von CHF 675.00 auf die Staatskasse genommen. 5.1. A___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2‘241.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 5.2 Seine Entschädigungsforderung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wird abgewiesen. 6. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die Be- schwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Seite 22 7. Zustellung am 17.12.2015 an: - den Beschuldigten über seinen Verteidiger, mit GU - die Staatsanwaltschaft, intern - die Vorinstanz (ES2 15 1), intern - Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern, eingeschrieben - Amt für Umwelt, Herisau, intern Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 23