Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 7 kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Postfach, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.