In Würdigung all dieser Umstände ist demnach von einer unterdurchschnittlichen Verletzung auszugehen, welche einen Tagesansatz von CHF 100.00 als angemessen erscheinen lässt67. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von CHF 5‘000.00 ist mithin beizubehalten. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine Verrechnung der Genugtuung mit den Verfahrenskosten nicht möglich ist; diese sind persönlicher Natur68. in Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung vom 15. Dezember 2014 (K3S 2014 2) in Dispositiv