Das Kantonsgericht hat aufgrund der langen Haftdauer von 7.5 Monaten einen degressiven Tagessatz angewendet. Dies entspricht konstanter Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden65. Selbstredend ist für Beurteilung der Länge der Haftdauer auf diese selbst und nicht auf den nach Anrechnung der ausgesprochenen Strafe verbleibenden Rest abzustellen. Weil das Obergericht die Schuldsprüche der ersten Instanz bestätigt hat, ist ebenfalls von einer Überhaft von 47 Tagen auszugehen (vgl. zur Berechnung act. 98, S. 62).