Vor der ersten Instanz hat der Beschuldigte eine Genugtuung von CHF 35‘000.00 resp. CHF 160.00 pro Tag geltend gemacht (act. 85/1, S. 7 und 10 f.). Durch die Reduktion des vom Bundesgericht als üblich bezeichneten Ansatzes von CHF 200.00 pro Tag auf die Hälfte hat die Vorinstanz nach Ansicht des Beschuldigten das ihr zustehende Ermessen nicht korrekt ausgeübt (act. B 1, S. 16). 63 STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 11 zu Art. 433 StGB