61 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 62 STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 433 StGB Seite 55 lediglich der bedingte Strafvollzug gewährt; E. 3.3 und 6.6); hingegen ist seine Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden (act. 98, S. 56). Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 lediglich die mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen, ist deshalb korrekt63.