Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person unter anderem Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt schuldig gesprochen wird und wenn der 62 Privatklägerschaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird . Vorliegend hat der Privatkläger 2 im Schuldpunkt (mehrheitlich) obsiegt (dem Beschuldigten wurde