Dies ergibt für das Berufungsverfahren, inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen einen Betrag von CHF 4‘646.50 (act. B 40). In dieser Höhe ist RA AA___ aus der Staatskasse zu entschädigen. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat der Beschuldigte, insoweit er zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Diesbezüglich wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 5‘437.00 beträgt. Es ergeben sich folgende Kostenanteile: