Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren ist dem grossen Aufwand (mündliche Hauptund separate Beweisverhandlung) entsprechend auf CHF 3‘500.00 festzusetzen (Art. 29 lit. b Gebührenverordnung; bGS 233.3). Die von der Polizei für deren Aufgebot zur Leibesvisitation nachträglich in Rechnung gestellten Aufwendungen von insgesamt CHF 568.00 wurden im Urteilsdispositiv bei den Verfahrenskosten noch nicht berücksichtigt. Dies wird praxisgemäss in der schriftlichen Urteilsausfertigung korrigiert (Art. 83 StPO).