In Würdigung sämtlicher Umstände kann das Obergericht gerade noch von einer ungünstigen Prognose absehen. Den verbleibenden Bedenken wird mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.6 Der Beschuldigte wird somit - unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. 53 BGE 134 IV 97 E. 7.3 54 MARKUS HUG, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], 19. Aufl. Zürich 2013, N. 6 f. zu Art. 42 StGB 55 MARKUS HUG, a.a.O., N. 8 zu Art. 42 StGB