6.5 Das Kantonsgericht hat zu Recht festgehalten, dass die sozialen und familiären Umstände (Trennung von der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter) sowie das Festhalten an den subjektiven Komplott- und Verschwörungstheorien gegen eine gute Prognose sprechen. Grossmehrheitlich hat der Beschuldigte sich auch nicht einsichtig und reuig gezeigt. Es trifft aber zu, dass er sich am Tag nach dem Vorfall vom 31. März 2014 bei F___ entschuldigt und sich seit der Entlassung aus der Haft bis heute offenbar wohlverhalten hat. Dies ist ihm selbstredend zugute zu halten, auch wenn bezüglich des Wohlverhaltens insoweit ein Vorbehalt zu machen ist, als A___