6.3 RA AA___ kritisiert (act. B 43, S. 17), die Vorinstanz habe zu Unrecht keine bedingte Strafe ausgesprochen. Insbesondere habe sie nicht gewürdigt, dass sich der Beschuldigte, sofern er wegen des Vorfalls vom 31. März 2014 verurteilt werden sollte, am Tag darauf bei F___ entschuldigt habe. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Behauptung, der Beschuldigte begatellisiere sein Verhalten massiv und zeige keine Reue. Zudem habe er sich trotz seiner schwierigen Situation seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Verlassen der Schweiz wohlverhalten.