6.2 Das Kantonsgericht hat eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen und dies damit begründet (act. 98, S. 52 f.), dass dem Beschuldigten nach der Trennung von seiner Frau und der gemeinsamen Tochter ein familiärer Rahmen, von dem eine stabilisierende Wirkung ausgehe, fehle. Gegen eine günstige Prognose spreche aber insbesondere die völlige Einsichtslosigkeit des Beschuldigten als Ausdruck absoluter Überzeugung, im Recht zu sein. Er verharmlose und bagatellisiere sein Verhalten massiv und zeige keine Reue. Ungünstig zu werten sei ferner die gänzliche Unfähigkeit, sich von seinen subjektiven Komplott- und Verschwörungstheorien lösen zu können.