Das Kantonsgericht hat die Sanktionsart Freiheitsstrafe mit der Schwere der Rechtsgutverletzungen begründet (act. 98, S. 50). Dem kann das Obergericht sich angesichts der massiven Drohungen, die potenziell eine Vielzahl von Personen einschlossen, vorbehaltlos anschliessen. - Bei der Bemessung der Busse ist dem Umstand, dass die Tätlichkeit als Reaktion auf den Schlag der Privatklägerin 1 mit der Zange erfolgte, Rechnung zu tragen. Dies hat die Vorinstanz ebenfalls schon gewürdigt (act. 98, S. 51). Auch die Busse von insgesamt CHF 200.00 kann somit bestätigt werden.