3.6, S. 4). Im von der Verteidigung erwähnten Fall 6B_1066/2014 hat das Bundesgericht das Strafmass im Übrigen nicht überprüft, weil es die Beschwerde mangels genügender Rügen abwies. - Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB). Erkennt das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten, hat es diese Strafform näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB).