98, S. 47-50). Ohne die Korrekturfaktoren „subjektives Tatverschulden“ und „täterbezogene Kriterien“ hätte aufgrund des objektiven Tatverschuldens im Gegenteil wohl eine massiv höhere Einsatzstrafe resultiert. Dem Umstand, dass A___ sich nach dem Vorfall vom 31. März 2014 anderntags bei F___ entschuldigt hat, ist selbstredend Rechnung zu tragen. Weil es relativ rasch zu einem neuen Vorfall und einer weiteren Drohung kam, fällt die gezeigte Reue aber nur minim ins Gewicht.