Da für alle erwähnten Straftatbestände die gleiche Strafandrohung gilt, nämlich Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, hat die unterschiedliche rechtliche Würdigung keinen Einfluss auf das Strafmass. - Die Rüge, die verminderte Schuldfähigkeit sowie die verschuldensmindernden Umstände (soziale, gesundheitliche und finanzielle Probleme) seien nicht bzw. zu wenig berücksichtigt worden, findet in den Akten keine Stütze; im Gegenteil hat die Vorinstanz diese Faktoren nach Auffassung des Obergerichts durchaus korrekt gewichtet (act. 98, S. 47-50).