Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Derselbe Strafrahmen gelangt bei Nötigung zur Anwendung (Art. 181 StGB). 5.5 Das Obergericht kann sich den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen und es kann somit vollumfänglich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Ergänzend ist lediglich anzumerken: