Der Strafrahmen beginne also bei wenigen Tagessätzen mit einem - aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten - tiefen Tagessatz von CHF 10.00. Falls der Beschuldigte wegen des Vorfalls vom 31. März 2014 schuldig gesprochen werde, sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz seine Entschuldigung vom darauffolgenden Tag nicht berücksichtigt habe. Schliesslich habe er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohlverhalten und die Schweiz verlassen.