lediglich eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 auszufällen. Die Vorinstanz gehe in objektiver Hinsicht von einem mittelschweren Tatverschulden und in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz und einem insgesamt als leicht einzustufenden Tatverschulden aus (act. B 43, S. 15 ff.). Bei einem geringen Tatverschulden ende der Strafrahmen nach unten nicht bei der Freiheitsstrafe, sondern der milderen Geldstrafe. Der Strafrahmen beginne also bei wenigen Tagessätzen mit einem - aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten - tiefen Tagessatz von CHF 10.00.