Unter anderem fehle eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid 6B_1066/2014. Dort sei der Beschuldigte in einem Fall von Gewalt und Drohung gegenüber Beamten zu gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 200 Stunden verurteilt worden, obwohl das Tatverschulden im Vergleich zum Vorfall, der hier zur Debatte stehe, ähnlich gross oder grösser gewesen sei. Das Kantonsgericht habe die Begründungspflicht auch deshalb verletzt, weil die Strafe gerade an der untersten Grenze zu den vom Gesetzgeber verpönten kurzen Freiheitsstrafen liege.