5.3 Die Verteidigung brachte vor (act. B 1, S. 14 ff.), die Ausführungen zur Strafzumessung seien zwar sehr ausführlich. Trotzdem lasse sich nicht nachvollziehen, wie die Vorinstanz letztlich auf eine Einsatzstrafe von 4,5 bis 5 Monaten komme. Die Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar und verletze Art. 47 StGB. Unter anderem fehle eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid 6B_1066/2014.