5.2 Die Staatsanwaltschaft betonte (act. 85/3, S. 13 f.), der Beschuldigte sei in seinem Kampf gegen diverse Behörden, gegenüber denen er sich als Opfer ihrer Machenschaften sehe, ausserordentlich hartnäckig und in der Wahl seiner Mittel wenig diplomatisch gewesen. Aus diesem Grund sei von einer erheblichen kriminellen Energie mit einem nicht unbedeutenden Gefährdungspotential auszugehen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft leidet der Beschuldigte - nebst diversen körperlichen Krankheiten - an einer Persönlichkeitsstörung.