Von Strafe könne abgesehen werden, wenn sich die Streitenden schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten. Dabei handle es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund. Eine vollumfängliche Strafbefreiung dränge sich vorliegend nicht auf. Hinsichtlich des zugestandenen Betäubungsmittelkonsums mache der Beschuldigte geltend, es sei in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG keine Strafe, sondern nur eine Verwarnung auszusprechen. Eine Strafbefreiung erscheine vorliegend aber ebenfalls als nicht angebracht. In Anwendung des Asperationsprinzips werde der Beschuldigte zu einer Busse von insgesamt CHF 200.00 verurteilt.