106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB seien die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser die Strafe erleide, die seinem Verschulden angemessen sei. Für die Begehung der hier zu beurteilenden Delikte liege die Busse jeweils im Rahmen von CHF 100.00 bis CHF 300.00. Der Beschuldigte mache geltend, in Folge von Retorsion sei von einer Bestrafung betreffend Tätlichkeit abzusehen. Von Strafe könne abgesehen werden, wenn sich die Streitenden schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten.