Seite 46 freiheitsentziehender Sanktionen. Freiheitsstrafen von exakt sechs Monaten würden nicht in den Anwendungsbereich von Art. 41 StGB fallen. Für sie gelte daher Art. 40 i.V.m. Art. 42 StGB. Nach dem Gesagten würden Freiheitsstrafen von exakt 6 Monaten in freier Konkurrenz mit der Geldstrafe stehen. Aufgrund der Schwere der Rechtsgutverletzungen erscheine es vorliegend angemessen, auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Bussen für zusätzlich verübte Übertretungen seien keine gleichartigen Strafen und daher immer zusätzlich auszusprechen (act. 98, S. 50 f.).