181 StGB im Bereich einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, wobei zu berücksichtigen sei, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Nebendelikte sei die Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe bzw. der entsprechenden Anzahl Tagessätze Geldstrafe angemessen zu erhöhen. Gemäss der gesetzlichen Definition von Art. 41 Abs. 1 StGB seien Freiheitsstrafen kurz, wenn die Dauer weniger als sechs Monate betrage (act. 98, S. 50). In diesem Schwerebereich gelte die gesetzliche Prioritätenklausel zugunsten nicht-