Der Beschuldigte habe gegenüber dem Privatkläger 2 versucht, sich mit aggressivem Auftreten am Telefon Gehör zu verschaffen. Hingegen habe er letztlich wiederum aus angestautem Frust über die subjektiv ungerecht empfundene Situation und Behandlung durch das Konsulat gehandelt. Zu berücksichtigen sei des Weiteren die leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und eventualvorsätzliches Handeln. Das subjektive Tatverschulden sei nach dem Gesagten als gering einzustufen. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb. Damit resultiere mit Blick auf die Tatkomponenten ein eher leichtes Verschulden.