Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt irgendwie provoziert, sondern nur eine ihm missbilligende Information weitergegeben. Eine Androhung der Verletzung von Leib und Leben sei als schwerwiegend zu qualifizieren. Immerhin sei die kriminelle Energie bei der Tatausübung nicht allzu hoch gewesen, sei die Aussage doch am Telefon und damit aus einer gewissen Distanz gemacht worden. Auch werde die innere Hürde am Telefon schneller genommen als in der persönlichen Begegnung. Das objektive Tatverschulden wiege insgesamt nicht allzu schwer. Der Beschuldigte habe gegenüber dem Privatkläger 2 versucht, sich mit aggressivem Auftreten am Telefon Gehör zu verschaffen.